Abfrage: Poolmodelle im Bereich der Schulbegleitung
Was ist das Ziel der Abfrage?
Mit der Abfrage „Poolmodelle im Bereich der Schulbegleitung“ soll ein Überblick über die in den NRW-Kommunen geübten Poolmodelle im Bereich der Schulbegleitung ermöglicht werden. Ein aktueller Überblick kann die Ergebnisse bisheriger Befragungen und Abfragen nach höchstem Kenntnisstand bisher nicht entnommen werden. Ein solcher ist jedoch angesichts der fachlichen, personellen und finanziellen Entwicklungen im Bereich der Schulbegleitung von Interesse.
Die Ergebnisse sollen den Kommunen und Leistungserbringern sowie ggf. Weitere interessierte Akteure aus Politik und Wissenschaft werden zur Verfügung gestellt.
Was ist mit „Schulbegleitung“ gemeint?
Mit „Schulbegleitung“ werden Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX und § 35a SGB VIII gemeint, die üblicherweise dadurch sichergestellt wird, dass die leistungsberechtigte Person im Schulalltag durch eine Begleitperson unterstützt wird. In der Praxis werden entsprechend unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, wie Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshilfe, Inklusionshilfe oder I-Helfer. Die Abfrage wird einheitlich der Begriff der Schulbegleitung bzw. Schulbegleiter zugrunde gelegt.
Was ist mit „Poolmodellen“ gemeint?
Unter „Poolmodellen“ werden – in Abgrenzung zu der fallabhängigen 1:1-Betreuung auf Grundlage eines individuellen Anspruchs nach § 112 SGB IX und § 35a SGB VIII – sowohl
- fallabhängige gemeinsame Leistungserbringungen für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler nach § 35a SGB VIII und § 112 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 112 Absatz 4 Satz 1 SGB IX (z. T. auch als „Bündelungen“ oder „1:2-Betreuung“ bezeichnet) als auch
- fallunabhängige infrastrukturelle/systemische Poolmodelle, die keinen individuellen Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler voraussetzen,
verstanden.
Wer führt die Abfrage durch?
Die Abfrage wird durch den Städtetag NRW und den Landkreistag NRW durchgeführt. Die Idee und die grundlegende gemeinsame Konzeptionierung entstammen einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretungen der Leistungserbringer und der vorgenannten kommunalen Spitzenverbände unter beratender Beteiligung von Selbsthilfevertretungen.
An wen richtet sich die Anfrage?
Die Abfrage wird an die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX adressiert. Es wird davon ausgegangen, dass diese jedenfalls an entsprechenden Poolmodellen vor Ort beteiligt sind. Die Abfrage sollte bevorzugt durch die federführende Kommune, konkret das federführende Amt, ausgefüllt werden. Unter Federführung versteht sich insoweit die verantwortliche Koordination des Poolmodells. Liegt die Federführung in einer kreisangehörigen Kommune, z. B. als Schulträger, oder in einem anderen Amt Ihrer Kommune kann die Abfrage auch an diese weitergeleitet werden. Eine gesammelte Rückmeldung durch Sie als Sozialamt ist nicht erforderlich, aber wenn gewünscht möglich.
Sofern kein eigenes Poolmodell betrieben wird bzw. Auch keine Beteiligung an einem Poolmodell erfolgt, wären wir für eine Fehlanzeige und etwaige Ausführungen zum aktuellen Stand unter „G. Sonstige Hinweise und Anmerkungen“ dankbar.
Welcher Stichtag soll berücksichtigt werden?
Als Stichtag für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ist der 01.01.2025 zugrunde zu legen. Sofern dies nicht möglich ist, ist darauf bitte in der Antwort auf die letzte Frage zu sonstigen Hinweisen (vgl. unter G.) einzugehen und der zugrunde gelegte Tag zu benennen.
Was, wenn es vor Ort verschiedene Poolmodelle gibt?
Sofern in der Kommune verschiedene Poolmodelle betrieben werden und diese sich grundlegend unterscheiden, können gerne jeweils gesonderte Rückmeldungen zu der Abfrage gegeben werden. Dann ist hierauf bitte in der Antwort auf die letzte Frage zu sonstigen Hinweisen einzugehen (vgl. unter G.)
Wie lange dauert die Teilnahme an der Abfrage?
Die Beantwortung der Fragen nimmt voraussichtlich 30 Minuten in Anspruch. Sollten Sie einzelne Fragen nicht beantworten können oder wollen, ist dies unschädlich.
Was, wenn ich einzelne Fragen nicht verstehen oder beantworten kann?
Es ist nicht erforderlich, dass jede Frage beantwortet wird. Lediglich die Angaben unter A.1., A.2. und A.3. sind begründet. Wenn die zur Beantwortung einer Frage erforderlichen Kenntnisse fehlen, z. B. zur Struktur bei den Leistungserbringern, kann die Frage auch unbeantwortet bleiben. Die Abfrage erhebt keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der Praxis nur einen Überblick und einen erleichterten Austausch ermöglichen. Für Rückfragen der Kreise steht Referentin Viola von Hebel (v.von-hebel@lkt-nrw.de; 0211 300491240) und für Rückfragen der kreisfreien Städte Hauptreferentin Andrea Vontz-Liesegang (andrea.vontz@staedtetag.de; 0221 3771260) zur Verfügung.
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